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Einsicht in das Denkmalbuch

EINLEITUNG

Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.

Ob ein Kulturdenkmal eine besondere Bedeutung hat, wird von der höheren Denkmalschutzbehörde in einem besonderen Verfahren festgestellt. Liegen die Voraussetzungen vor, wird es in das Denkmalbuch eingetragen.

Wenn Sie wissen wollen, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung handelt, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen.

ZUSTAENDIG

das Regierungspräsidium (als höhere Denkmalschutzbehörde), in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet

VORAUSSETZUNG

Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Kulturdenkmals oder ein Kaufinteressent. Auch ein wissenschaftliches Interesse kann ausreichen.

ABLAUF

Um Einsicht in das Denkmalbuch zu bekommen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. In Zweifelsfällen wird die zuständige Stelle von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen.

UNTERLAGEN

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn Sie nicht Eigentümer sind: zusätzlich
    • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

Als Eigentümer genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses. Als Kaufinteressent können Sie sich vom Eigentümer schriftlich bestätigen lassen, dass er der Einsichtnahme durch Sie zustimmt.

KOSTEN

Für die Einsicht in das Denkmalbuch werden keine Gebühren erhoben.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)